Allgemeine Geschäftsbedingungen der IGD

1. Angebote und Auftragserteilung

  1. Unsere Angebotsabgabe erfolgt nach Angaben und vorgegebenen Nutzungskriterien des Auftraggebers sowie den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Baugerüste.
  2. Bestandteile unserer Angebote sind, wenn nicht anderes vereinbart, der Auf- und Abbau der Baugerüste sowie deren entgeltliche Nutzungsdauer.
  3. Nicht Bestandteil unserer Angebote sind Beräumung der Aufstellfläche und der Verkehrswege sowie die Herstellung eines ebenen und tragfähigen Baugrundes.
  4. Durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung kommen ein rechtsgültiger Werkvertrag nach VOB und ein Mietvertrag nach § 535 BGB für das zur Nutzung bereitgestellte Gerüst (Mietsache) zustande.

2. Lieferfrist und Leistungsdauer

  1. Der Gerüstaufbau und der Abbau erfolgen nach den vereinbarten Vertragsterminen. Alle Veränderungen sind mindestens 3 Werktage vorher zu vereinbaren.
  2. Die Freimeldung von Gerüsten zum Abbau hat durch den Auftraggeber mindestens 3 Werktage vor dem Abbautermin schriftlich zu erfolgen.

3. Freigabe und Benutzung von Gerüsten

  1. Die Freigabe zur Benutzung eines Gerüstes oder nutzungsfähiger Abschnitte erfolgt mittels Freigabe- und Übergabeprotokoll. Ist bei Fertigstellung und Übergabe der Auftraggeber nicht anzutreffen, erfolgt die verbindliche Übergabe und Nutzungsfreigabe über elektronische Medien.
  2. Die Nutzungsdauer eines Gerüstes beginnt zum Vertragstermin oder dem vorzeitigen Nutzungsbeginn.
  3. Die Gerüste dürfen nur für den im Vertrag festgesetzten Zweck und nur nach Maßgabe der Aufbau- und Verwendungsanleitung und der Zulassung des Gerüstherstellers Hünnebeck GmbH benutzt werden.

4. Besondere Pflichten des Gerüstnutzers

  1. Gerüste dürfen nur nach dem Plan der Benutzung (Kennzeichnung) und dem vorgesehenen Zweck benutzt werden. Insbesondere ist die zulässige Höchstbelastung genauestens einzuhalten.
  2. Jeder Benutzer eines Gerüstes hat nach der Betriebssicherheitsverordnung vor der Arbeitsaufnahme Prüfungen des Gerüstes durch eine befähigte Person vorzunehmen.
  3. Dem Auftraggeber ist es untersagt, konstruktive Änderungen am Gerüst vorzunehmen, Gerüstteile ab- oder umzubauen oder Verankerungen zu entfernen. Er hat die von ihm beauftragten Handwerker entsprechend zu verpflichten.
  4. Der Gerüstnutzer hat Schäden am Gerüst oder Beeinträchtigungen der Arbeitssicherheit dem Auftraggeber und der IGD zur Abstellung anzuzeigen.
  5. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen (Mietsache) nach dem Ende der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben.
  6. Insofern Gerüstbauteile gereinigt werden müssen, behält sich IGD vor, die entstandenen Reinigungskosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

5. Haftung der Industriegerüstbau Dessau GmbH

  1. Die IGD haftet für eine betriebssichere Herstellung und den sachgerechten Abbau von Gerüsten. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden am Baukörper oder Bauwerksteilen, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter entstehen. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort und an sonstigen Gegenständen nicht binnen 3 Werktagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.
  2. Schäden durch unsachgemäße Verwendung des Gerüstes am Bauwerk oder sonstigen Einrichtungen sind von unserer Haftung ausgeschlossen.
  3. Nach außergewöhnlichen Naturereignissen oder öffentlich bekannt gewordenen Havarien prüft IGD eigenverantwortlich die Stand- und Gebrauchssicherheit in Nutzung befindlicher Gerüste.
  4. Die Wiederherstellung „untergegangener Mietsachen“ (z. B. Planen nach einem Sturm) richtet sich nach BGB.

6. Leistungsabrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Leistungsabrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach Aufmaß und auf Grundlage der Aufmaßbestimmungen nach DIN 18451 / 18299.
  2. Abschlagszahlungen werden für nutzungsfähige Gerüstabschnitte oder abgebaute Einheiten in Höhe des Wertzuwachses an der vereinbarten Leistung fällig.
  3. Abschlagsrechnungen werden sofort fällig. Die Zahlungsfrist beträgt max. 21 Tage. Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich eine verlängerte Zahlungsfrist gem. § 16 VOB Teil B vereinbart ist.
  4. Nicht vereinbarte Skontozahlungen sind unzulässig.

7. Obhuts- und Rückgabepflicht

  1. Der Auftraggeber übernimmt während der Nutzungsüberlassung die Obhuts- und die Verkehrssicherungspflicht für das bereitgestellte Gerüst (Mietsache nach BGB) unabhängig davon, ob er selbst oder einer seiner Handwerker das Gerüst benutzt.
  2. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gerüstteilen haftet der Auftraggeber gegenüber der IGD.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Gerüst oder einzelne Teile an Dritte weiter zu vermieten.

8. Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand wird Dessau-Roßlau vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder Rechtsperson des öffentlichen Rechts ist.